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Auflösung Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen
30. Dezember 2022 | Arbeitsrecht • Versicherungen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wie ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden kann. Gerne fassen wir Dir die wichtigsten Eckpunkte, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind, nachfolgend zusammen.
- Der Aufhebungsvertrag löst den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einverständnis ohne Kündigung auf. Er ist damit eine Alternative zur ordentlichen und auch zur fristlosen Kündigung.
- Der Aufhebungsvertrag kann jederzeit geschlossen werden. Er muss nicht – sollte aber aus Beweisgründen – schriftlich erfolgen. D.h. das Arbeitsverhältnis kann mittels Aufhebungsvertrag auch während Krankheit, Schwangerschaft etc. rechtsgültig aufgelöst werden.
- Damit der Aufhebungsvertrag rechtlich einwandfrei ist, darf er keine Partei (in der Praxis insbesondere den Arbeitnehmenden) übervorteilen. Je nach Interessenlage braucht es daher gegenseitige Zugeständnisse und Kompensationen für verlustig gegangene Rechte. Diese lassen sich nicht verallgemeinern, sondern hängen vom Einzelfall ab.
- Keine der Parteien (in der Praxis vor allem der Arbeitnehmende) darf zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, bzw. «überredet» werden. Sie muss den Vertrag aus freien Stücken und nach reiflicher Überlegung abschliessen können. Anderenfalls ist er ungültig.
- Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis per Saldo aller Ansprüche und trägt damit für beide Parteien zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber begegnen sich als gleichwertige Parteien und produzieren mit dem Aufhebungsvertrag keinen Verlierer.
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